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Satzung 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann 

WIK AKTIV e.V.

Er hat seinen Sitz in Kiel.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

WIK AKTIV e.V. mit Sitz in Kiel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

-       Anmietung von Räumlichkeiten als Kommunikationstreffpunkt für Senioren.

-       Regelmäßige Veranstaltungen, die der Geselligkeit, Unterhaltung, Bildung und Kultur, sportlicher Betätigung von                     Senioren dienen.

-       Unterstützung alter und hilfsbedürftiger Menschen bei Verrichtungen des täglichen Lebens, z.B. kleinere Reparaturen,           Einkaufshilfe, die von aktiven Mitgliedern als Hilfspersonen des Vereins unentgeltlich – bis auf Ersatz entstandener                 Auslagen sowie eine angemessene Aufwandsentschädigung - angeboten wird.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke, ist parteipolitisch und konfessionell neutral; die Vereinsämter sind Ehrenämter.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.

(2)   Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3)   Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(4)   Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate

        vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

(5)   Folgende Mitgliedschaften sind möglich:

    -  aktive Mitglieder

    -  passive Mitglieder

(6)   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und

       dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(7)   Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

(8)   Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands

        die   Mitgliederversammlung.

(10)  Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei

        Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen

(11)  Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den

        Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(12) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(13) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend

       war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen 3 Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.  

§ 5 Organe des Vereins

a)     der Vorstand

b)    die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der Gesamtvorstand besteht aus

a)     dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)     dem Kassenwart

d)    dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und

2. Vorsitzenden jeweils als alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des

§ 26 BGB vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 7 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl/Wiederwahl des Vorstands im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied ( aus den Reihen der Vereinsmitglieder ) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Schriftführer/Protokollführer

und Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedersammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

-       Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands

-       Entlastung des Vorstands

-       Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

-       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

-       Wahl der Revisoren

-       Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Die Einberufung hat unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang im Treff Holtenauerstr. 360 oder durch eine schriftliche Benachrichtigung seiner Mitglieder an die dem Verein bekannte Adresse mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.

Zur Änderung der Satzung (einschl. des Vereinszweckes) und zur Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer/Protokollführer zu unterschreiben. 

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden ist. 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10, 11 und 12 entsprechend.

§ 14 Satzungsänderung

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 15 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

 

Deutscher Kinderschutzbund e.V.-OV Kiel

                                                               Zastrow Str. 12

                                                                 24114 Kiel

 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Kiel, den 21.9.2010

 

 

 

 

                                                          

WIK AKTIV e.V. | info@wik-aktiv.de, Telefon : 0431 / 66940641